Eine Datenübermittlung könnte nur stattfinden, wenn die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter erfüllt werden.Die Kommission kann nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 feststellen, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein bestimmter Sektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet.

(5)   Wenn es sich bei einem Auftragsverarbeiter nicht um ein Organ oder eine Einrichtung der Union handelt, kann die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/679 herangezogen werden, um hinreichende Garantien im Sinne der Absätze 1 und 4 des vorliegenden Artikels nachzuweisen. (1)   Die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, kann durch auf der Grundlage der Verträge erlassene Rechtsakte beziehungsweise in Angelegenheiten, die die Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Union betreffen, durch von diesen festgelegte interne Vorschriften beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung der Mitgliedstaaten,die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,sonstige wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere die Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union oder ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit,die innere Sicherheit der Organe und Einrichtungen der Union einschließlich ihrer elektronischen Kommunikationsnetze,der Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und der Schutz von Gerichtsverfahren,die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe,Kontroll-, Überwachungs-, und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den unter den Buchstaben a bis c genannten Fällen verbunden sind,der Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen,(2)   Jeder Rechtsakt bzw. Dieses Recht ist zudem in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehen.In der Verordnung (EG) Nr.

Die Übermittlung der Informationen erfolgt in einer beliebigen geeigneten Form, wozu auch die elektronische Übermittlung zählt. Ihre Bemühungen um grenzüberschreitende Zusammenarbeit können auch durch unzureichende Präventiv- und Abhilfebefugnisse, widersprüchliche Rechtsordnungen und praktische Hindernisse wie Ressourcenknappheit behindert werden. (1)   Jedes Organ und jede Einrichtung der Union benennt einen Datenschutzbeauftragten.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweitdie betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke oder soweit die Verpflichtung gemäß Absatz 1 voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt,die Erlangung oder Offenlegung durch Unionsrecht, die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oderdie personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen.